Teilnahme der KBSBK am Vernehmlassungsverfahren über die Revision des Heilmittelgesetzes (HMG)

In Hinsicht auf die Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur dessen Teilrevision eröffnet, an welcher die Kommission für Bioethik (KB) teilgenommen hat.

Ziel des HMGs besteht in der Gewährleistung der Sicherheit und Wirksamkeit der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Heilmittel. Dessen Teilrevision soll die Medikationssicherheit durch einen verstärkten Einsatz digitaler Instrumente erhöhen und durch eine klare Regulierung der Arzneimittel für neuartige Therapien dafür sorgen, dass die Bevölkerung raschen Zugang zu innovativen Behandlungsformen erhält. Mehrere neue Bestimmungen führen Massnahmen zur Reduktion von Antibiotikaresistenzen ein, die es erlauben, die Problematik in einer globalen und transnationalen Perspektive zu betrachten und somit diesen Resistenzen sowohl im Bereich der Human- als auch der Tiermedizin effektiver entgegenzuwirken.

Trotz dieser offensichtlichen Vorteile sind in anderen Bereichen der vorliegenden Revision schwerwiegende Vorbehalte angebracht. Insbesondere ist die KB der Ansicht, dass die Aufnahme der Bestimmungen über Embryonen, Föten und aus ihnen gewonnene Stammzellen in ein Gesetz über Heilmittel (und nicht in das Transplantationsgesetz, in das Fortpflanzungsmedizingesetz oder in das Stammzellenforschungsgesetz) dazu beiträgt, deren Status und den ihnen gewährten Schutz zu schwächen. Durch die Tatsache, dass sehr unterschiedliche Realitäten zusammen betrachtet werden, nämlich Heilmittel (chemischen und biologischen Ursprungs), Organe, Gewebe und Zellen sowie Embryonen, Föten und überzählige Embryonen, geniessen letztere keinen Sonderstatus mehr, sondern werden zusammen mit Präparaten, die durch chemische Manipulationen gewonnen werden, als Grundstoffe (und somit ebenfalls als Mittel) aufgeführt, aus denen therapeutische Produkte hergestellt werden können.

Die Revision des HMGs trägt zwar zur Erhöhung der Patientensicherheit bei, indem sie neue Vorschriften für die Digitalisierung verschiedener medizinischer Prozesse einführt und allgemein eine stärkere Berücksichtigung der selbstbestimmten Zustimmung des Patienten wahrnimmt, doch indem sie die Gewährung des Schutzes der Gesundheit, der Würde und der Persönlichkeit auf zurechnungsfähige Patienten und ggf. Spender beschränkt, übersieht sie die vulnerabelsten «Spender»: diejenigen, die durch die Spende einiger Stammzellen automatisch ihr Leben verlieren, weil die Forscher verpflichtet sind, sie unmittelbar nach der Entnahme zu vernichten (vgl. Stammzellenforschungsgesetz, Art. 9 Abs. 1 Bst. a).

Denn die in Artikel 1 dargestellte Ausweitung des Zwecks des Heilmittelgesetzes auf den Schutz der Gesundheit, der Würde und der Persönlichkeit der Spender bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs auf andere «Ausgangsmaterialien» wie überzählige Embryonen hebt dieses erste Schutzversprechen und damit die selbst gesetzten Ziele auf.

Pragmatische und utilitaristische Erwägungen, die die Verwendung überzähliger Embryonen bei In-vitro-Fertilisationen oder die Entnahme von Zellen aus dem Fötus oder dem Embryo nach einem Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen, können auch dann nicht überwiegen, wenn sie der medizinischen Forschung und der Entwicklung therapeutischer Möglichkeiten dienen. Der maximale Schutz, der dem Embryo als besonders verletzlichem menschlichen Subjekt zukommt, darf nie ausser Acht gelassen werden.

Die KB möchte durch die Ablehnung einer weiteren Lockerung der Bedingungen, unter denen Embryonen verwendet werden dürfen, dazu beitragen, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen bewusst zu machen, dass der Embryo weder ein Forschungsobjekt noch eine Zutat wie jede andere für die Herstellung von therapeutischen Produkten darstellt.

 

Das vollständige Dokument kann hier heruntergeladen werden:

 

Antwortformular Vernehmlassung HMG